Anpassung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
Die Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II und § 35 SGB XII im Weimarer Land wurden ab dem 01.02.2026 neu festgelegt.
Zur Ermittlung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat der Kreis Weimarer Land erneut ein schlüssiges Konzept in Auftrag gegeben. Nach Auswertung der Daten gelten seit dem 01.02.2026 die folgenden Mietobergrenzen als angemessen.
Während die angemessenen Kosten für Unterkunft (ohne Heizung) für 1-Person-Haushalte geringfügig um 10,- EUR erhöht wurden, erfolgte bei 2-Personenhaushalten eine Erhöhung um 50,- EUR, bei 3- bis 4-Personenhaushalten um 70,- EUR und bei 5-Personenhaushalten sogar um 110,- EUR monatlich.