Antragstellung
Eingliederungszuschüsse sind durch den Arbeitgeber vor der Arbeitsaufnahme beim Jobcenter zu beantragen.
Höhe und Dauer der Förderung
Der Zuschuss variiert in Höhe und Dauer und ist abhängig von der Einschränkung der Arbeitsleistung, die Entscheidung ist daher in jedem Einzelfall vom zuständigen Jobcenter vor der Einstellung zu prüfen.
Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts betragen. Es wird in der Regel das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das tatsächlich gezahlt wird. Zudem wird der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in pauschalierter Form berücksichtigt. Die Förderdauer kann bis zu zwölf Monate betragen.
Erweiterte Fördermöglichkeiten
Soweit erforderlich, ist für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine längere und/oder höhere Förderung möglich.
- Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben
- Bei behinderten und schwerbehinderten Menschen
- Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen
Förderungsausschluss
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet wird, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten.
Der Arbeitnehmer innerhalb der letzten vier Jahre bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig im Unternehmen beschäftigt war.
Nachbeschäftigungspflicht
Es wird grundsätzlich erwartet, dass die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auch über die Förderdauer hinaus – also ohne Förderung – weiter beschäftigt wird. Die sogenannte „Nachbeschäftigungszeit" entspricht in der Regel der Förderdauer, sie beträgt längstens zwölf Monate. Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder in einer Nachbeschäftigungszeit ohne wichtigen Grund beendet wird, ist der Eingliederungszuschuss – von wenigen Ausnahmen abgesehen - teilweise zurückzuzahlen.
Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. Der Eingliederungszuschuss wird grundsätzlich nur gezahlt, wenn er zur beruflichen Eingliederung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erforderlich ist. Hierüber entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.