Voraussetzungen

Grundsicherung nach dem SGB II können alle erwerbsfähigen Personen erhalten, wenn Sie leistungsberechtigt sind (§ 20 SGB II); Personen die nicht erwerbsfähig, aber leistungsberechtigt sind, können Sozialgeld erhalten (§ 23 SGB II).

Wer ist erwerbsfähig?

Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie mindestens drei Stunden täglich arbeiten können und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert sind.

 
Wer ist hilfebedürftig?


Leistungen nach dem SGB II können nur Personen erhalten, die unter anderem hilfebedürftig sind (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 SGB II).

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann; vor allem nicht aus seinem Einkommen und Vermögen (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 SGB II), soweit dieses bei der Prüfung des Anspruchs zu berücksichtigen ist.


Sie können Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen im Haushalt nicht mehr eigenständig sicherstellen?

Um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Achten Sie darauf, dass Sie den Antrag in dem Jobcenter stellen, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten bzw. gemeldet sind.

Zuständig für das Weimarer Land ist für Sie und Ihre weiteren Haushaltsmitglieder, mit denen Sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden werden, das Jobcenter Weimarer Land in Apolda bzw. der Standort Weimar.

 

Wichtige Infos zur Antragsstellung

Persönliche Vorsprache notwendig

Personalausweis
     
     oder

Lichtbildausweis mit Meldebestätigung

Anträge/Anlagen werden vor Ort ausgehändigt

Antragsstellung nur beim zuständigen Jobcenter möglich
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