Auszahlung des Kinderfreizeitbonus gestartet
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen individuell für jedes KindDie pandemiebedingten Einschränkungen stellen insbesondere für Kinder und Jugendliche eine besondere Belastung dar. Zum Ausgleich wurde im Rahmen des von der Bundesregierung beschlossenen Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ ein Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro beschlossen. Diese Leistung soll die Folgen der Pandemie abfedern und Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien dabei unterstützen, in den Ferien Angebote zur Freizeitgestaltung wahrzunehmen und Versäumtes nachzuholen.
Einen Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus nach § 71 Absatz 2 SGB II haben minderjährige Personen, die für den Monat August 2021 im Jobcenter Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt für jedes Kind individuell. Sofern die minderjährige Person die eigenen Bedarfe zum Lebensunterhalt aufgrund von Einkommen, wie Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Ausbildungsvergütung etc. decken kann, besteht kein Anspruch auf die Zahlung des Kinderfreizeitbonus. Ob ein Leistungsanspruch besteht, ist dem Berechnungsbogen des jeweiligen Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheides in der Spalte der jeweiligen Person zu entnehmen. Ansprüche auf Bildung und Teilhabe gelten nicht als Leistungen im Sinne des Gesetzes und lösen damit keinen Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus aus.
Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus ist kein separater Antrag erforderlich.
Soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, zahlen die Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft den Kinderfreizeitbonus ab der 32. Kalenderwoche automatisiert aus und erlassen einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.
Weitere Informationen zu den Leistungen der Grundsicherung finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/