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Begriffserklärung

Sie finden nachfolgend einfache Erklärungen zu wichtigen Begriffen. Die Begriffe haben etwas mit dem Bürgergeld, also der Grundsicherung für Arbeitsuchende, zu tun. 

Bürgergeld

Das Bürgergeld ist für Menschen, die nicht genug Geld zum Leben haben. Das kann Menschen betreffen, die keine Arbeit haben oder mit der ausgeübten Arbeit nicht genügend Geld bekommen.

Nähere Informationen zum Bürgergeld erhalten Sie auf den nachfolgenden Seiten.


Erwerbsfähigkeit

Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit, arbeiten zu können. Erwerbsfähig sind Menschen, die mindestens 3 Stunden am Tag oder mindestens 15 Stunden in der Woche unter normalen Bedingungen arbeiten können. Normale Bedingungen heißt in einem normalen Job. Zum Beispiel in einem Büro oder als Verkäufer.

Menschen sind auch mit einer Krankheit erwerbsfähig. Das ändert sich erst, wenn jemand wegen einer Krankheit oder einer Behinderung mindestens 6 Monate nicht arbeiten kann. Es kann verschiedene Gründe geben, weshalb ein Mensch nicht erwerbsfähig ist.

Die Erwerbsfähigkeit ist auch wichtig für das Bürgergeld. In einer Bedarfsgemeinschaft bekommen Menschen nur Bürgergeld, wenn mindestens einer aus der Gemeinschaft erwerbsfähig ist.


Bedarfsgemeinschaft

Die Bedarfsgemeinschaft ist wichtig, wenn Menschen Leistungen erhalten oder beantragen möchten. Die Bedarfsgemeinschaft besteht oft aus mehreren Personen. Mindestens ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft muss erwerbsfähig sein.

In der Regel besteht die Bedarfsgemeinschaft aus einem erwerbsfähigen Menschen und:

• dem Ehemann oder der Ehefrau, wenn diese nicht auf Dauer getrennt leben.

• dem eingetragenen Lebenspartner oder der eingetragenen Lebenspartnerin, wenn diese nicht auf Dauer getrennt leben.

• einer Person, mit der eine „eheähnliche Gemeinschaft“ besteht. Man sagt dazu auch Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Das kann zum Beispiel der feste Freund oder die feste Freundin sein, wenn man zusammen wohnt.

Kinder können auch zu der Bedarfsgemeinschaft gehören. Kinder zählen unter diesen Bedingungen zur Bedarfsgemeinschaft:

• Die Kinder zählen nur bis zu ihrem 25. Geburtstag zur Bedarfsgemeinschaft.

• Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein.

• Die Kinder dürfen keine eigenen Kinder haben.

• Die Kinder haben nicht genügend Geld, um selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Wenn ein Kind zwischen 15 und 25 Jahren selbst einen Antrag stellt und die Eltern nicht erwerbsfähig sind, gibt es andere Regeln für die Bedarfsgemeinschaft. Die Eltern oder ein Elternteil aus dem Haushalt gehören dann zur Bedarfsgemeinschaft des Kindes.


Haushaltsgemeinschaft

Die Haushaltsgemeinschaft ist etwas anderes als die Bedarfsgemeinschaft.

Die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft wohnen zusammen. Die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft gehören aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Zur Haushaltsgemeinschaft gehören zum Beispiel:

• Verwandte und Verschwägerte wie zum Beispiel Großeltern, Geschwister über 25 Jahren, Onkel und Tanten.

• Pflegekinder und Pflegeeltern oder

• Mitglieder einer Wohngemeinschaft, sofern die Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft nicht erfüllt sind


Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft

Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist der Name für eine besondere Form der Partnerschaft von zwei Menschen. Die Partner, von denen mindestens einer erwerbsfähig ist, leben zusammen in einer Wohnung. Sie teilen ihren Haushalt und unterstützen sich gegenseitig. Dabei ist es egal, welches Geschlecht die Menschen haben. Das Jobcenter geht dann davon aus, dass die Partner in einer Beziehung füreinander da sind. Die Partner helfen sich gegenseitig zum Beispiel mit Geld. Es ist festgelegt, was das Jobcenter unter einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft versteht.

Das Jobcenter geht von einer Partnerschaft aus, wenn Menschen in einer Beziehung sind und sie zusammenwohnen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

• Die Partner leben mindestens 1 Jahr zusammen.

• Die Partner leben mit einem gemeinsamen Kind zusammen.

• Die Partner versorgen Kinder oder Angehörige zusammen in ihrem Haushalt.

• Die Partner dürfen über das Geld des Anderen verfügen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Partner ein gemeinsames Konto haben.

Die oben genannten Sachen sind sogenannte Vermutungsregelungen. Das heißt, das Jobcenter geht automatisch davon aus. Wenn man anderer Meinung ist, muss man beweisen, dass diese Vermutungen nicht stimmen. 

Es gibt neben den Vermutungsregelungen auch noch andere Tatsachen, die eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft begründen. Zu den Gründen gehören:

• Die Verlobung mit dem Partner oder der Partnerin.

• Das Wohnen im gemeinsamen Wohneigentum. Das Wohneigentum ist zum Beispiel ein Haus oder eine Eigentumswohnung.

• Die Pflege des Partners oder der Partnerin im gemeinsamen Haushalt. In diesem Fall müssen vielleicht noch andere Informationen überprüft werden


Gerne prüfen wir das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen für Sie individuell. Nutzen Sie hierfür einfach unseren Online-Service: